Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Industrie-Wasser-Umwelt e.V. .

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld unter VR 1270 eingetragen.

Der Sitz des Vereines ist Krefeld.

§ 2 Zweck

1. Der Verein erstrebt — gemeinnützigen Zwecken dienend — den Zusammenschluss von Industriebetrieben zum Zwecke der Förderung

  • der gewerblichen Wasser- und Abwasserwirtschaft,
  • der industriellen Abfallbeseitigung,
  • der gewerblichen Belange bei der Luftreinhaltung und beim Lärmschutz,

in Abstimmung mit den Belangen der Kommunen, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der Allgemeinheit.

2. Dieser Zweck soll erreicht werden durch

a) die Wahrnehmung und einheitliche Vertretung der gemeinsamen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Interessen der Verbandsmitglieder in allen Wasser- und Umweltfragen;

b) die Förderung aller betrieblichen Maßnahmen. auf dem Gebiet des Umweltschutzes sowie des betrieblichen Wasserbedarfs der Mitglieder hinsichtlich Menge, Güte und gleichmäßiger Verteilung;

c) die Absicherung gegen Maßnahmen, die geeignet sind, die gewerblichen Umweltinteressen und die betriebliche Wasserversorgung der Mitglieder zu beeinträchtigen;

d) die Zusammenarbeit mit anderen Interessenten sowie mit privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wobei der Verein sich an Unternehmungen und Maßnahmen anderer privater und öffentlicher Institutionen beteiligen kann;

e) den Ausgleich von Interessengegensätzen und sachlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern in allen Umweltfragen, bevor die gegensätzlichen Standpunkte veröffentlicht oder Meinungsverschiedenheiten vor Behörden, Körperschaften oder Gerichten ausgetragen werden, insbesondere bei der Anlage oder Erweiterung von Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlagen oder emittierenden Betriebseinrichtungen;

f) die Gewährung von Rat und Hilfe in Umweltfragen, insbesondere die Mitwirkung bei Antrags-, Genehmigungs- und Einspruchsverfahren.

Der Zweck des Vereines ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede Firma erwerben, die ein industrielles Unternehmen betreibt oder deren Interessen mit dem in §2 festgelegten Vereinszweck übereinstimmen.

Der Beitritt zu dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Für den Aufnahmebeschluss ist zwei Drittel Stimmenmehrheit erforderlich.

Ausnahmsweise können auch nichtindustrielle Unternehmen aufgenommen werden, falls die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt.

Die Mitgliedschaft kann von jedem Vereinsmitglied mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende jeden Kalenderjahres gekündigt werden.

Mitglieder, die dem Vereinszweck zuwiderhandeln sowie solche, die mit der Bezahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnung im Rückstand bleiben, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Der Ausschluss eines Mitglieds muss als besonderer Punkt auf der Tagesordnung einer Vorstandssitzung stehen und sämtlichen Vorstandsmitgliedern rechtzeitig bekanntgegeben werden. Vor der Beschlussverfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschlussantrag zu äußern. Für den Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds ist zwei Drittel der anwesenden Stimmen erforderlich. Der Beschluss ist dem Mitglied bekanntzugeben.

Gegen den Ausschlussbeschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die an den Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat erfolgen muss. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 75% der anwesenden Stimmen über die Berufung.

Der erfolgte Ausschluss eines Mitglieds ist sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntzugeben.

§ 4 Beiträge

Jedes Mitglied hat zur Deckung der Kosten des Vereines einen Beitrag zu zahlen, der nach den von der Mitgliederversammlung aufgestellten Richtlinien berechnet wird.

Der Beitrag wird jeweils für das kommende Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Außer dem Beitrag kann die Mitgliederversammlung zur Bestreitung außerordentlicher Kosten Umlagen beschließen.

§ 5 Organe

Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei stellvertretende Vorsitzende.

Im Übrigen setzt der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst fest.

Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter zusammen mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

Der Vorstand bestimmt jeweils zwei Vorstandsmitglieder als Ansprechpartner für den Bereich Finanzen, Marketing und Mitgliederwerbung.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt. Hierzu sind die Mitglieder schriftlich einzuladen, Die Einladung hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. In der Einladung müssen die Tagesordnung sowie Zeit und Ort der Sitzung angegeben werden.

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Bericht über das abgelaufene Vereinsjahr zu erstatten. Die Versammlung beschließt alsdann über die Entlastung des Vorstandes. Jedes Mitglied hat eine Stimme.  Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter zu unterschreiben ist. Eine Abschrift des Protokolles ist den Mitgliedern zuzuleiten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder einen seiner Stellvertreter einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder des Vereines dies unter schriftlicher Angabe der Gründe für die Einberufung verlangen. Die Einberufung erfolgt in der gleichen Weise wie die Einberufung der ordentlichen Versammlung.

Die einzelnen Mitglieder können sich in jeder Mitgliederversammlung aufgrund einer schriftlichen Vollmacht durch andere Mitglieder vertreten lassen. Ein Mitglied kann sich ferner durch einen Angehörigen seines Unternehmens aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.

§ 8 Geschäftsführung

Der Vorstand ist berechtigt, einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen.

§ 9 Geschäftsjahr und Dauer

Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 10 Die Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens dazu nach § 7 Abs. 1, jedoch mit drei-wöchiger Frist, einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung bestimmt über die Verteilung des Vereinsvermögens.

§ 11

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eingetragene Vereine.